Rechtlicher Rahmen
Wer haftet für das, was Gäste im WLAN tun?
Das ist die erste Frage, die in Deutschland gestellt wird, und sie hat seit Jahren eine Antwort. Sie steht heute im Digitale-Dienste-Gesetz und fällt anders aus, als viele erwarten.
Stand 27. August 2026Gesetzestext verlinktKeine Rechtsberatung
Die kurze Antwort
Die Haftung, die früher Störerhaftung hieß, trifft WLAN-Betreiber nicht mehr.
Wer Nutzern einen Internetzugang bereitstellt und nach europäischem Recht nicht haftet, kann für rechtswidrige Handlungen dieser Nutzer nicht auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, und auch nicht auf die Kosten dafür. Das steht in§ 7 Absatz 3 DDG. Die Ausnahme ist eng: Sie greift, wenn der Anbieter absichtlich mit einem Nutzer zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
Der zweite Satz ist der, der die meisten überrascht:Eine Behörde darf niemanden verpflichten, vor dem Zugang Daten zu erheben oder ein Passwort zu verlangen. Freiwillig ist beides erlaubt, verlangt werden darf es nicht.
Und der dritte, der oft fehlt: Haftungsfrei heißt nicht anspruchsfrei. Ein Anspruch auf Sperrung bleibt möglich, wenn über den Anschluss geistiges Eigentum verletzt wurde.
Die drei Stellen
Wo das im Gesetz steht.
Nachgesehen am 27. August 2026 im amtlichen Text. Die mittlere Spalte gibt den Inhalt wieder, die rechte zieht die Folgerung für den Betrieb eines Gästezugangs.
| Stelle | Was dort geregelt ist | Was daraus folgt |
|---|---|---|
| § 7 Abs. 2 DDG | Eine Behörde darf einen Anbieter von WLAN-Zugang nicht verpflichten, vor dem Zugang persönliche Daten zu erheben und zu speichern, die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder den Dienst dauerhaft einzustellen. Auf freiwilliger Basis ist all das erlaubt. | Wer registriert oder ein Passwort setzt, tut das aus eigenen Gründen, nicht auf Anordnung. |
| § 7 Abs. 3 DDG | Wer nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 nicht haftet, kann wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, einschließlich der Kosten. Ausnahme: absichtliches Zusammenwirken mit dem Nutzer. | Die Forderung wegen des Verhaltens eines Gastes hat ihre Grundlage verloren. |
| § 8 DDG | Wurde ein Dienst genutzt, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen, kann der Rechtsinhaber Sperrung verlangen. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Kostenerstattung nur bei absichtlichem Zusammenwirken. | Ein Sperranspruch bleibt möglich. Haftungsfrei ist nicht dasselbe wie unbehelligt. |
Quellen, abgerufen am 27. August 2026:§ 7 DDG im amtlichen Textund § 8 DDG im amtlichen Text,§ 5 TKG im amtlichen Textsowie die Seite der Bundesnetzagentur zur WLAN-Überwachung, die Fragen und Antworten der Bundesfachstelle Barrierefreiheit zum BFSGund die BITV 2.0 im amtlichen Text. Wiedergegeben ist der Inhalt, nicht der vollständige Wortlaut.
Die zweite Frage
Muss ich Überwachungstechnik vorhalten?
Diese Frage kommt meistens direkt nach der Haftung, und die Bundesnetzagentur beantwortet sie auf ihrer eigenen Seite. Betroffen sind wenige große Unternehmen;kleine Anlagenbetreiber wie Cafés, Hotels, Bibliotheken
sind dort ausdrücklich nicht angesprochen.
Die Schwelle steht in der Telekommunikations-Überwachungsverordnung: Verpflichtet ist, wer mehr als 10 000 registrierte oder mehr als 100 000 nicht registrierte Nutzer hat. Ein Haus mit einem Gästezugang liegt nicht in dieser Größenordnung.
Die Anmeldung bei der Bundesnetzagentur ist davon zu trennen. Ob sie nötig ist, richtet sich nach § 5 TKG, und wer gewerblich öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, muss melden. Auf der Seite der Bundesnetzagentur zur Meldepflicht stehen Gastbetriebe nicht.
Wer dazu nachliest, sollte auf die Paragrafennummern achten. Das Telekommunikationsgesetz wurde Ende 2021 neu gefasst, und viele Fundstellen im Netz zitieren weiter die alte Zählung. Eine Auskunft, die sich auf eine Nummer stützt, die es so nicht mehr gibt, ist keine Auskunft über das geltende Recht.
Die dritte Frage
Muss die Anmeldeseite barrierefrei sein?
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Es richtet sich an private Anbieter und deren digitale Angebote für Verbraucher. Wer welche Regel trifft, hängt zuerst daran, wer einkauft:
Private Betriebe fallen unter das BFSG. Für Dienstleistungen gibt es dort eine Ausnahme für Kleinstunternehmen: bis neun Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht. Ein Café, eine Ferienwohnung oder eine Praxis liegt damit häufig unterhalb der Schwelle, ein Hotelbetrieb mit dreißig Beschäftigten nicht.
Öffentliche Stellen fallen ausdrücklich nicht unter das BFSG. Für Bundesbehörden gilt die BITV 2.0, für Länder und Kommunen das jeweilige Landesrecht, das inhaltlich auf die BITV 2.0 oder direkt auf die Norm EN 301 549 verweist. Eine Kommune, die ein Gästeportal einkauft, prüft also ihre eigenen Vorgaben und nicht die des Anbieters.
Offen bleibt die eigentliche Frage. Ob eine Portal-Anmeldeseite zu den erfassten Dienstleistungen zählt, beantwortet keine der hier gelesenen Quellen. Diese Seite behauptet dazu nichts. Sie sagt nur, wer die Frage stellen muss, und dass kein Anbieter sie für einen Betrieb entscheiden kann.
Der ehrliche Teil
Kein Portal macht jemanden haftungsfrei.
Diese Seite gibt Gesetzestext wieder und ist keine Rechtsberatung. Wer eine Bewertung des eigenen Falls braucht, holt sie bei jemandem, der sie geben darf. Was hier steht, ersetzt das nicht und soll es nicht.
Wo ein Anbieter mit „rechtssicherem Gäste-WLAN" wirbt, ist das eine Werbeaussage und keine Eigenschaft eines Produkts. Ein Portal kann die Stelle liefern, an der die eigenen Bedingungen stehen und der Gast ihnen zustimmt. Die Verantwortung für den Anschluss bleibt beim Betreiber, und daran ändert kein Portal etwas.
Ein Punkt daraus spart Geld. § 7 Absatz 2 nimmt einer verbreiteten Begründung den Boden: Wer ein Registrierungsformular anschafft, weil man das rechtlich müsse, schafft es aus dem falschen Grund an. Es gibt gute Gründe für Registrierung, und dieser gehört nicht dazu.
Weiter
Die Entscheidung dahinter ist der Zugangsweg.
Zustimmung, gemeinsames Passwort oder Voucher: Die drei Wege unterscheiden sich darin, was der Gast tun muss und was dabei entsteht. Das ist eine Entscheidung des Hauses, keine des Gesetzgebers.
Ist ein Gäste-WLAN mit UniFi DSGVO-konform?
Projektanfragen an hi@immernetz.de. Was hineingehört, steht auf der Kontaktseite.